Staatliche Förderungen

(Bildungsurlaub, Lohnkostenerstattung für Unternehmen bei Gewährung von Bildungsurlaub, Aufstiegs – BAföG)

Bildungsurlaub für Ihre berufliche Weiterbildung

Das Recht auf Bildungsurlaub ist ein Anspruch der in Hessen Beschäftigten auf Freistellung von der Arbeit, zur Teilnahme an einer anerkannten Veranstaltung der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung. Für die Dauer der Teilnahme an einer Bildungsurlaubsveranstaltung zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiter. Die Seminargebühren sind von den Beschäftigten selbst zu tragen.

Das Recht auf Bildungsfreistellung ist im Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub – kurz: Hessisches Bildungsurlaubsgesetz (HBUG) – geregelt.
Pro Jahr steht den in Hessen Beschäftigten ein Anspruch auf fünf Tage Bildungsurlaub zu. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend. Der Bildungsurlaubsanspruch kann für ein Seminar eingesetzt werden, das an fünf aufeinander folgenden Tagen stattfindet. Die Inanspruchnahme von Bildungsurlaub an einzelnen Tagen ist nicht möglich.
Grundsätzlich muss das Seminar in Hessen als Bildungsurlaub anerkannt sein. Unter bestimmten Voraussetzungen reicht allerdings auch die Anerkennung aus einem anderen Bundesland.

Link> http://www.arbeitswelt.hessen.de/bildungsurlaub/infos-fuer-beschaeftigte/keine-anerkennung-aus-hessen-aber-aus-einem-anderen-bundesland 

Unser „Vorbereitungslehrgang auf die Ausbildereignungsprüfung ( AdA / AEVO )“ in Kassel wurde als Veranstaltung der beruflichen Weiterbildung gesetzlich anerkannt und zertifiziert. Somit haben Sie den Vorteil, 5 Tage Bildungsurlaub bei Ihrem Arbeitgeber für den Besuch unserer Fortbildungsveranstaltungen in Kassel zu beantragen. Sollten Sie Ihren Bildungsurlaub aus dem letzten Jahr nicht genommen und rechtzeitig einen Antrag auf Mitnahme ins neue Jahr gestellt haben, so können Sie sogar 10 Tage Bildungsurlaub für eine Weiterbildungsveranstaltung bei Ihrem Arbeitgeber geltend machen.

Was Sie jetzt als Arbeitnehmer tun müssen, um Bildungsurlaub bei Ihrem Arbeitgeber zu beantragen

1 Als Arbeitnehmer füllen Sie den Antrag 1 aus (Antrag auf Bildungsurlaub) und legen diesen Ihrem Arbeitgeber vor. (Den Anerkennungsbescheid sowie das Anmeldeformular für Ihren Lehrgang senden wir Ihnen gerne auf Anfrage per Mail zu.)

2 Sie wollen als Arbeitnehmer Ihren in diesem Jahr nicht genommenen Bildungsurlaub mit ins nächste Jahr nehmen? – Kein Problem. Füllen Sie den Antrag 2 aus (Antrag auf Mitnahme von Bildungsurlaub ins neue Jahr) und legen diesen Ihrem Arbeitgeber vor.

Download Antrag 1: Antrag_auf_Bildungsurlaub_neu

Download Antrag 2: Übertragung_des_Anspruchs_auf-Bildungsurlaub_ins_nächste_Jahr_neu

Falls Sie Fragen zum Thema Bildungsurlaub haben sollten, schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne!

Für Arbeitgeber: Lohnkostenerstattung für Bildungsurlaub Ihrer Arbeitnehmer

Nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz (HBUG) können hessische Beschäftigte ihren Anspruch auf Bildungsurlaub für Schulungen zur beruflichen Weiterbildung geltend machen.

Das Land Hessen erstattet

        • Arbeitgebern mit 20 oder weniger ständig Beschäftigten für die Teilnahme an einer vom Hessischen Ministerium für Soziales und Integration anerkannten Veranstaltung der beruflichen Weiterbildung für den Zeitraum der Freistellung die Hälfte des in tatsächlicher Höhe fortgezahlten Arbeitsentgeltes (ohne freiwillig gewährte Zulagen und Sonderzahlungen wie z.B. Vermögenswirksame Leistungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Prämien etc.).

Für das Erstattungsverfahren ist das

Regierungspräsidium Kassel
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel

zuständig.

Ein Antrag auf Lohnkostenerstattung ist innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Bildungsveranstaltung beim Regierungspräsidium Kassel zu stellen.

 Was Sie als Arbeitgeber jetzt tun müssen

Als Arbeitgeber möchten Sie 50% der Lohnkosten für den Bildungsurlaub Ihrer Mitarbeiter erstattet bekommen? – Dann brauchen Sie nur den Antrag ausfüllen (Antrag auf Lohnkostenerstattung) und diesen nach dem Bildungsurlaub Ihrer Mitarbeiter beim Regierungspräsidium Kassel einreichen.

Download Antrag: Antrag_auf_Lohnkostenerstattung_50_neu

Unter dem folgenden Link finden Sie die Homepage des Regierungspräsidiums Kassel mit weiteren Informationen: Link> Lohnkostenerstattung für Bildungsurlaub | rp-kassel. hessen.de

Neugierig geworden? – Auch wir beraten Sie gerne oder helfen Ihnen beim Ausfüllen der Antragsformulare – natürlich kostenlos.

Aufstiegs-BAföG ( Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz > kurz AFBG ) für Ihren Ausbilderlehrgang ( Ausbilderschein, Ausbildung der Ausbilder, Ausbildereignungsprüfung )

Was wird gefördert?

Das Aufstiegs-BAföG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, kurz AFBG) fördert die Vorbereitung auf mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse wie Meister/in, Fachwirt/in, Techniker/in, Erzieher/in oder Betriebswirt/in.

Gefördert werden Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeit, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten.

Der angestrebte berufliche Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Häufig ist daher eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung für die Prüfungszulassung zur Fortbildungsprüfung. Gefördert wird nicht notwendigerweise nur die erste Aufstiegsfortbildung, sondern generell eine Aufstiegsfortbildung pro Person. Wenn Sie bereits eine selbst finanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert haben, verlieren Sie hierdurch nicht Ihren Förderanspruch.

Sie können ausnahmsweise auch ein zweites Mal für ein weiteres Fortbildungsziel gefördert werden, wenn Sie die dafür notwendige Vorqualifikation erst durch den erfolgreichen Abschluss der ersten nach diesem Gesetz geförderten Maßnahme erlangt haben. Ein Beispiel hierfür ist der Lehrgang zur Vorbereitung auf den/die Betriebswirt/in nach der Handwerksordnung nach einer bereits geförderten Meistervorbereitung und der erfolgreichen Meisterprüfung.

Darüber hinaus ist die Förderung an bestimmte zeitliche und qualitative Anforderungen gebunden:

    • Die Maßnahme muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer).
    • Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen (Vollzeit-Fortbildungsdichte) stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen).
    • Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden (Teilzeit-Fortbildungsdichte) umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen).
    • Fernlehrgänge können als Teilzeitmaßnahme gefördert werden, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
    • Mediengestützte Lehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare verbindliche mediengestützte Kommunikation im Umfang von mindestens 400 Stunden ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. Reine Selbstlernphasen sind nicht förderfähig.
    • Förderfähig sind nur Lehrgänge bei zertifizierten Anbietern, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügen.

Falls Sie sich also für einen Weiterbildungslehrgang entschieden haben und förderberechtigt sind, so können Sie jederzeit den Lehrgang „Ausbildung der Ausbilder“ (IHK) oder „Meisterprüfung / Meisterausbildung Teil IV, 4 “ (HWK) bei uns absolvieren.

Weitere Informationen & Antragsformulare zum Aufstiegs-BAföG finden Sie unter dem folgenden Link> https://www.aufstiegs-bafoeg.de/

Neugierig geworden? – Auch wir beraten Sie gerne oder helfen Ihnen beim Ausfüllen der Antragsformulare – natürlich kostenlos.